Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11132
OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01 (https://dejure.org/2002,11132)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2002 - 10 UF 216/01 (https://dejure.org/2002,11132)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - 10 UF 216/01 (https://dejure.org/2002,11132)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11132) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 97
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Denn eine Zuwendung setzt die Übertragung von Vermögenssubstanz an den Ehegatten voraus, was bei einer bloßen Sicherheitsleistung nicht der Fall ist (BGH FamRZ 1989, 835; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 2. Auflage, Rnr. 325).

    Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever a.a.O., Rnr. 718-720).

  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 52/87

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Der Vorschriften des ehelichen Güterrechts stehen der Befürwortung gesonderter Ansprüche selbst dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt wurde, weil die Forderungen der Ehegatten in die Zugewinnausgleichsberechnung als Aktiva bzw. Passiva eingestellt werden können mit der Folge, dass im Endeffekt in der Regel keine Vor- bzw. Nachteile für die Eheleute entstehen (vgl. BGH NJW 1988, 133; NJW-RR 1989, 66).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Der Vorschriften des ehelichen Güterrechts stehen der Befürwortung gesonderter Ansprüche selbst dann nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Zugewinnausgleich noch nicht durchgeführt wurde, weil die Forderungen der Ehegatten in die Zugewinnausgleichsberechnung als Aktiva bzw. Passiva eingestellt werden können mit der Folge, dass im Endeffekt in der Regel keine Vor- bzw. Nachteile für die Eheleute entstehen (vgl. BGH NJW 1988, 133; NJW-RR 1989, 66).
  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZR 72/87

    Revision bei Unklarheit über Familiensache

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Für die Frage des Erfordernisses der Zulassung der Revision gem. § 621 d Abs. 1 ZPO ist nicht maßgeblich, ob ein Familiensenat über die Sache befunden hat; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sachlich eine Familiensache i.S. § 621 d Abs. 1 ZPO Streitgegenstand ist (BGH FamRZ 1988, 1036; Zöller-Philippi, Rnr. 5, 6 zu § 621 d ZPO).
  • OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91
    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever a.a.O., Rnr. 718-720).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.1995 - 7 U 43/94

    Ehebezogene Zuwendungen; Ausgleichspflicht; Gütertrennung; Wegfall der

    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Dem Beklagten bleibt es unbenommen, seinerseits wegen der Leistungen an den Vater der Klägerin - seinen Zugewinn allerdings erhöhende Ansprüche - gegen die Klägerin geltend zu machen, wenn er sich davon Erfolg verspricht; es wird in diesem Zusammenhang aber zu bedenken sein, dass im Gegensatz zu der bloßen Bestellung von Sicherheiten die Leistung auf die Forderung eines Dritten gegen den Ehegatten ohne eine vertragliche Vereinbarung eine unbenannte ehebezogene Zuwendung darstellen kann - der Vermögensvorteil der Klägerin liegt in der Befreiung von der Verbindlichkeit (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1146) -, die wegen des Vorrangs des ehelichen Güterrechts nur ausnahmsweise außerhalb des Zugewinnausgleichs geltend gemacht werden darf (vgl. Palandt-Brudermüller, 61. Auflage, Rnr. 3 zu § 1372 BGB).
  • OLG Karlsruhe, 29.11.1989 - 1 U 167/89
    Auszug aus OLG Hamm, 15.02.2002 - 10 UF 216/01
    Wenn ein Ehegatte für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten Sicherheiten bestellt, wobei es unerheblich ist, ob diese schuldrechtlicher oder dinglicher Art sind, ist Auftragsrecht anzuwenden; dem die Sicherheit stellenden Ehegatten sind Ansprüche auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder auf Erstattung geleisteter Zahlungen gem. § 670 BGB nach Scheitern der Ehe zuzubilligen, soweit nicht anderweitige vertragliche Regelungen oder die Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen (BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm (33.Zs.) FamRZ 1992, 437; OLG Karlsruhe, FamRZ 1991, 802; Wever a.a.O., Rnr. 718-720).
  • OLG Bremen, 26.04.2005 - 4 U 9/05

    Rückabwicklung der Einräumung dinglicher Sicherheiten zur Aufnahme eines

    Nichts anderes gilt, wenn es nicht um einen Anspruch auf Befreiung von der ursprünglich eingegangenen Verbindlichkeit aus § 670 BGB geht, sondern der Ehegatte zur Abwendung seiner Haftung den Gläubiger befriedigt hat und nun aus § 670 BGB Erstattung seiner Aufwendungen verlangt (OLG Hamm, FamRZ 2003, 97).
  • OLG Hamm, 19.11.2015 - 3 WF 211/15

    Pflicht eines Ehegatten zur Freistellung des anderen von während der Ehezeit

    Auch wenn zu den näheren Umständen der Darlehensaufnahme bereits nichts vorgetragen ist, ist bei der naheliegenden Annahme eines familienrechtlich begründeten besonderen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten dieses unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abzuwickeln (vgl. BGH, FamRZ 2015, 818 ff und FamRZ 1989, 835 - 838 f.; OLG Hamm, FamRZ 2003, 97 ff; jeweils auch juris).
  • OLG Köln, 29.01.2004 - 14 W 1/04

    Vereinbarungen über den Ausgleich des Zugewinns; Vereinbarung über den Wert eines

    Die auf die Vereinbarung gestützte Klage ist deshalb auch nicht als Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO anzusehen, ebenso wenig wie etwa der Streit von Eheleuten über die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses ( Zöller/Philippi , a.a.O., Rdn. 67 zu § 621 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2003, 97ff. [98] und BGH NJW 1978, 1923).
  • OLG Rostock, 08.12.2010 - 3 W 155/10

    Rechtsstellung des Erwerbers eines mit einem Grundpfandrecht belasteten

    Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen des Eigentümers, der für eine fremde Schuld ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück bestellt, im Verhältnis zum persönlichen Schuldner (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Bremen, Beschl. v. 26.04.2005, 4 U 9/05, NJW 2005, 3504; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2002, 10 UF 216/01, FamRZ 2003, 97; OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.11.1989, 1 U 167/89, WM 1991, 1161; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2009], Vorbem. zu §§ 1113 ff Rn. 37; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 670 Rn. 8, 34; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Einf. v. § 662 Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht